Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich bei LRS

Nicht Gegenstand dieser Hinweise ist der Nachteilsausgleich bei generellen Beeinträchtigungen von Schülern, z.B. bei Gehörlosigkeit, ADHS, Autismus, Sehschwäche, Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen.

Für das Fach Mathematik gibt es in der Mittelstufe keinen Nachteilsausgleich.

  • Lernende, die so erhebliche Defizite aufweisen, dass eine Behebung in den Stufen 5 und 6 nicht erreichbar scheint, erhalten auf Antrag der Eltern, nach Genehmigung durch die Klassenkonferenz und unterstützt durch einen individuellen Förderplan einen Nachteilsausgleich in Form von Notenschutz, der im Zeugnis vermerkt wird. Bedingung für den Notenschutz ist, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Klassenarbeiten zu einem gesonderten Zeitpunkt nachkorrigieren. Über die Genehmigung wird in der Notenkonferenz für die Halbjahreszeugnisse entschieden, Anträge der Deutschlehrerinnen sollten bis dahin vorliegen. Der Notenschutz kann für die Fächer Deutsch oder weitere Fächer beschlossen werden.

Nachteilsausgleich in der Oberstufe

  • Die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe wird ab einem Fehlerquotienten 2,0 in Deutschklausuren durch die Deutschlehrerin bzw. den Deutschlehrer überprüft. Bei der Berechnung dieses Fehlerquotienten werden ausschließlich Rechtschreibfehler (R) gezählt. Fehler aus dem Bereich Zeichensetzung (Z), Grammatik (G), Ausdruck (A) und Satzbau (Sy) fallen nicht darunter.
  • Um Nachteilsausgleich zu erhalten, müssen die Eltern zu Beginn der E-Phase einen begründeten Antrag an die Deutschlehrerin/ den Deutschlehrer stellen.
  • Für den Antrag an das Schulamt müssen zudem einige Klausuren beigelegt werden sowie eine mehrheitliche Befürwortung der den Schüler/ die Schülerin unterrichtenden Lehrer im Rahmen einer Konferenz und ein begründetes Schreiben des Deutschlehrers, warum in diesem besonderen Fall Nachteilsausgleich weiterhin für notwendig erachtet wird. Der Deutschlehrer/ die Deutschlehrerin leitet den Antrag über die Schulleitung an das Schulamt weiter.
  • Über die Form des Nachteilsausgleichs entscheidet nach Genehmigung die Schule. In der Regel wird verlängerte Korrekturzeit statt Notenschutz gewährt.
  • Für den Nachteilsausgleich gelten folgende Bedingungen: Der Schüler/ die Schülerin erhält 30 Minuten zusätzliche Korrekturzeit in den betreuten Nachteilsausgleichsstunden und unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern. Korrigiert wird mit einem extra Stift (grün), der von der Schule bereitgestellt wird. Der Fehlerquotient wird dann anhand der vom Schüler/ der Schülerin korrigierten Fassung berechnet.
  • Nachteilsausgleich in der Oberstufe gilt für alle Klausuren, in denen längere Texte auf Deutsch verfasst werden müssen, also in der Regel mindestens auch für Klausuren des Fachbereichs II.